Fachinformationen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz: JArbSchG) schützt Jugendliche unter 18 Jahren, egal ob sie als Auszubildende oder Arbeitnehmer tätig sind. Es unterscheidet in § 2 zwischen Jugendlichen und Kindern. Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Wer 15, aber noch keine 18 alt ist, gilt vor dem Gesetz als Jugendlicher.
Die Hauptregelungen des JArbSchG sind das Verbot von Kinderarbeit, ein verstärkter Arbeitsschutz für Jugendliche, partielle Beschäftigungsverbote, ein erhöhter Urlaubsanspruch und eine besondere gesundheitliche Betreuung.
Das JArbSchG gilt für alle Arbeitgeber.
Arbeitgeber im Sinne des JArbSchG sind nicht nur Inhaber von Betrieben, sondern auch diejenigen, die ein Kind oder einen Jugendlichen in anderer ähnlicher Weise beschäftigen. Das können z.B. auch Eltern sein.
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 5 JArbSchG verboten, außer
oder
Nach der Kinderarbeitsschutzverordnung sind folgende Arbeiten zulässig:
Solche Tätigkeiten dürfen jeweils nur für zwei bis drei Stunden täglich, jedoch nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichtes ausgeübt werden. Weitere Ausnahmeregelungen sind ebenfalls im JArbSchG geregelt.
Das JArbSchG soll junge Mitarbeiter bzw. Auszubildende unter 18 Jahren vor Überforderungen am Arbeitsplatz schützen. In dem Gesetz sind geregelt:
Die Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes obliegt regelmäßig den Gewerbeaufsichtsämtern. Die Beauftragten sind berechtigt, den Betrieb während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen und vom Arbeitgeber die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben zu verlangen.
Werden schwerwiegende Verstöße des Arbeitgebers festgestellt, teilen die Beauftragten dies den Industrie- und Handelskammern mit. Gesetzesverstöße von Arbeitgebern können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- €, in besonders schweren Fällen auch als Straftat geahndet werden.