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Rechte & Pflichten

Mit Abschluss eines Ausbildungsvertrags gehen sowohl die/der Auszubildende als auch die/der Ausbildende Rechte und Pflichten ein. Im Wesentlichen bedeutet das:

  • Als Ausbilder:in müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihr/e Auszubildende/r das vorgesehene Ausbildungsziel erreichen kann.
  • Die/Der Auszubildende muss sich bemühen, die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des angestrebten Berufs zu erwerben.

Die Rechte und Pflichten finden Sie im Berufsbildungsgesetz (BBiG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Bundesurlaubsgesetz.

 

DER FOLGENDE AUSZUG GIBT IHNEN EINEN ÜBERBLICK ÜBER DIE PFLICHTEN DER/DES AUSZUBILDENDEN.
SIE/ER IST VERPFLICHTET,

  • die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie/er nach § 15 BBiG freigestellt wird,
  • den Weisungen zu folgen, die Sie ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung erteilen,
  • die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden,
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

 

WENN DIE/DER AUSZUBILDENDE IHRE/SEINE PFLICHTEN WÄHREND DER AUSBILDUNG ERFÜLLT, HAT SIE/ER ANSPRUCH AUF

  • eine angemessene Vergütung,
  • bezahlten Urlaub
  • und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf ein Zeugnis.

 

!! Wichtig ist es auch für die Azubis zu wissen, welche Erwartungen die Ausbildenden an ihre zukünftigen Auszubildenden haben, die vor Eintritt und während der Ausbildung bestmöglich erfüllt werden sollten! Eine offene Kommunikation und Orientierungsphase zu Beginn der Ausbildung helfen beiden Seiten!!

 

WEITERE RECHTE ERGEBEN SICH AUS DEN PFLICHTEN DER/DES AUSBILDENDEN. ALS AUSBILDER:IN HABEN SIE DAFÜR ZU SORGEN,

  • in der vorgesehenen Ausbildungszeit Ihren Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist,
  • selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeigneten Ausbildende/n ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n den Auszubildenden bekannt zu geben,
  • Ihren Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen / Abschlussprüfungen erforderlich sind,
  • Ihre Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese durchzusehen,
  • dass Ihre Auszubildenden charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden,
  • Ihren Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

 

 

!! Im Übrigen haben nicht nur die Ausbildenden, sondern auch die zukünftigen Auszubildenden Erwartungen, die sie an ihre Arbeitgebenden stellen, vor und während des Eintritts in die Ausbildung !!

 

 

AUSBILDUNGSVERTRAG

Der Ausbildungsvertrag muss in schriftlicher Form vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden. Mit Abschluss des Vertrags erkennen Azubi und Ausbilder:in ihre jeweiligen Rechte und Pflichten an. Der Ablauf der Ausbildung ist in der zum Berufsbild gehörenden Ausbildungsordnung festgelegt.

Ein Ausbildungsvertrag kann während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund oder wenn die/der Auszubildende die Ausbildung aufgegeben hat bzw. sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Der Ausbildungsvertrag endet mit dem erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung. Nimmt man am folgenden Tag die Arbeit im Betrieb auf, ohne dass dem widersprochen wird, wird dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, für das die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.